HSV-Fanclub „Schlei-Raute“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Fanclub trägt den Namen „Schlei-Raute“.
(2) Sitz ist an der Schlei ( Steinfeld ).
§ 2 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
(1) Ziel des Fanclubs ist die Förderung der Fankultur an der Schlei und Unterstützung des Hamburger Sport-Vereins e.V.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden der Fan des HSV ist.
(2) Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrages.
(3) Über die Neumitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(4) Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Clubinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Club von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
(5) Mitgliedern ist es untersagt, in jeglicher Weise dem Club zu schaden. Dieses beinhaltet die Verbreitung von rechtsextremistischer Gesinnung, Material und Parolen und/oder die vorsätzliche Verbreitung und Anstiftung von Gewalt. Zuwiderhandlungen haben den Ausschluss des betreffenden Mitglieds zu Folge. Gesetz des Falles wird der HSV von solchen Vorkommnissen dieses Mitglieds informiert, um unsere Distanzierung zu gewährleisten und den Club zu schützen.
§ 5 Beiträge
(1) Zur Finanzierung von Vorhaben / Veranstaltungen werden Clubbeiträge erhoben, die im Voraus zu zahlen sind. Der Bankeinzug erfolgt jährlich im April, auf Wunsch jedoch auch halbjährlich. Die Höhe der Clubbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen ( # ).
( # ) gemäß 3.Satzungsänderung lt. AoMV vom 16.Sept. 2023 .
§ 6 Fanclub Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Fanclubs. Das Stimmrecht in der MV kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig. Jedes Mitglied des Fanclubs hat nur eine Stimme.
(2) Die MV ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl des Vorstandes (b) Wahl der Kassenprüfer
(c) Genehmigung des Protokolls der letzten MV
(d) Entgegennahme der Berichte vom Vorstand, des Kassenwartes und der Kassenprüfer einschl. der Entlastungsanträge (e) Beschlussfassung über die Beiträge der Mitglieder, (f) Beschlussfassung über erhebliche Veränderungen der FanCluborganisation und über Änderung dieser Satzung und über die Auflösung des FanClubs.
(3) Mindestens einmal im Jahr beruft der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen ein. Dieser Einladung muss eine Tagesordnung beigefügt sein. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder per WhatsApp-Nachricht an die dem Club zuletzt bekannte E-Mail-Adresse oder WhatsApp-Nr. des Mitglieds.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Clubvorstand dies beschließt oder die Einberufung von einem Fünftel aller stimmberechtigten Clubmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Clubvorstand verlangt wird.
# §6-Mitgliederversammlung gem. 4.Satzungsänderung lt.MV v.18.10.25 .
§ 7 Fanclub Vorstand
(1) Der Vorstand muss aus Clubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Club aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden
dem 2.Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem stellvertretenden Kassenwart ( # 1 )
dem Schriftführer
und Beisitzern ( # 2 )
( # 1) gemäß 2.Satzungsänderung lt.Mitgl.Vers. vom 19.März 2022
( # 2) gemäß 4.Satzungsänderung lt.Mitgl.Vers. vom 18.Okt. 2025
(2) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Der erste Vorsitzende wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so wird ein Ersatzmitglied auf der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.
(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Club nur mit Beschränkung auf das Clubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
(5) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.August 2008 in Kraft.
Gleichstellungshinweis: Zur besseren Lesbarkeit sind personenbezogene Bezeichnungen meist nur in männlicher Form ausgeführt. Selbstverständlich sind damit alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.